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Veranlagungsprüfung ab 2023 generell dreitägig- Vorläufige Eintragung dreijähriger Reitpferdehengste in das Hengstbuch I weiterhin erst mit abgelegter Veranlagungsprüfung

24. 11. 2022

Warendorf (fn-press). Anfang November haben sich die Reitpferde betreuenden Zuchtverbände in Warendorf zu den bislang gesammelten Erfahrungen mit der Verkürzung der Veranlagungsprüfung ausgetauscht. Hintergrund war das in 2022 durchgeführte Pilotprojekt zur Überprüfung der Möglichkeit einer Verkürzung der bisher 14-tägigen Veranlagungsprüfung auf drei Tage. Zudem wurde die Frage diskutiert, ob die vorläufige Eintragung von dreijährigen Hengsten in das Hengstbuch I zukünftig auch ohne abgelegte Veranlagungsprüfung möglich sein soll. Diese Fragestellung bedurfte der Klärung, weil mehrere  Zuchtverbände beschlossen hatten, entgegen den Rahmenbestimmungen der Zuchtverbandsordnung (ZVO) für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht, dreijährige Hengste auch schon ohne abgelegte Veranlagungsprüfung vorläufig in das Hengstbuch I einzutragen und deswegen einen Änderungsantrag der ZVO-Bestimmungen gestellt hatten.

 

Über die zu klärenden Fragen wurde nun vom Beirat Zucht der Reitpferde betreuenden Zuchtverbände abgestimmt. Die Frage, ob der zukünftige Zeitrahmen der Veranlagungsprüfung ab 2023 generell von vierzehn auf drei Tage verkürzt werden soll, wurde mit deutlichem Mehrheitsvotum der Zuchtverbände angenommen. Damit werden Veranlagungsprüfungen ab 2023 ausnahmslos dreitägig durchgeführt.
Die Fragestellung zur vorläufigen Eintragung von dreijährigen Hengsten in das Hengstbuch I endete mit Stimmengleichheit. Der Antrag, dass dreijährige Hengste zukünftig auch bereits ohne abgelegte Veranlagungsprüfung in das Hengstbuch I eingetragen werden können, fand damit nicht die notwendige einfache Mehrheit. Insofern bleibt es bei der gemeinsamen ZVO-Bestimmung aller Reitpferdezuchtverbände, wonach dreijährige Hengste weiterhin erst dann vorläufig in das Hengstbuch I eingetragen werden können, wenn sie eine Veranlagungsprüfung abgelegt haben. Nachkommen eines gekörten, aber ungeprüften Hengstes erhalten damit weiterhin einen Abstammungsnachweis II, wenn deren Vater zum Zeitpunkt der Passausstellung nicht die Eintragungsbedingungen in das Hengstbuch I erfüllt.

 

Aufgrund der erzielten Abstimmungsergebnisse sind nun weitere Fragestellungen und Anpassungsvorschläge in den ZVO- Rahmenbestimmungen vorzubereiten und von den  Reitpferdezuchtverbänden zu verabschieden. Mitte Dezember ist mit der Veröffentlichung der ZVO-Bestimmungen einschließlich der HLP-Richtlinien für das Jahr 2023 zu rechnen.

 

Bild zur Meldung: Veranlagungsprüfung ab 2023 generell dreitägig- Vorläufige Eintragung dreijähriger Reitpferdehengste in das Hengstbuch I weiterhin erst mit abgelegter Veranlagungsprüfung