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Übermittlungssperre Melderegister

Amt Neustadt (Dosse), den 22. 11. 2023

Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe der Einwohnermeldedaten ist nur für Personen möglich, die mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind.

 

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

 

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) - die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen bzw. diese per ausdrücklicher Einwilligung erst zu ermöglichen.

 

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

 

- Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung,

- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen,

- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform,

- eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft,

- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial.

 

Nur mit Einwilligung darf die Meldebehörde Daten übermitteln zu Zwecken

- der Werbung,

- des Adresshandels.

 

Wichtig:

 

Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) oder Meldegesetz für das Land Brandenburg (BbgMeldeG) werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

 

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde erfolgen.

 

Das anliegende Formular „Antrag auf Übermittlungssperre Melderegister (ÜSP)“ kann ausgefüllt und unterschrieben an die Amtsverwaltung Neustadt (Dosse) per Post, Fax oder E-Mail geschickt werden.

 

Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt

 

Gebühren:

gebührenfrei

 

Formular:

Antrag ÜSP

Rechtsgrundlagen:

§§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1-3 Bundesmeldegesetz