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Der Amtsdirektor

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist hauptamtlich tätig und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann eine Amtsdirektorin oder ein Amtsdirektor nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden, erledigt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Amtsausschuss übertragen worden sind und vertritt die amtsangehörigen Gemeinden in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Amtes.

Amtsdirektor Andreas Schumacher (2)