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Beantragung Wiederannahme eines früheren Namens

Informationen

 

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Zuständigkeit

Die Entgegennahme einer Wiederannahme kann durch jedes Standesamt in Deutschland erfolgen. Wirksam wird die Erklärung durch Übergabe an das Standesamt der Eheschließung. Auch nur von diesem Standesamt können Sie eine Bestätigung Ihrer wirksamen Namensänderung erhalten.

Sollte die Eheschließung im Ausland erfolgt sein, ist die Wirksamkeit mit Abgabe der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes eines der Ehegatten gegeben.
 
Sie müssen persönlich erscheinen.
 

Unterlagen
  • Personalausweis
  • Nachweis der letzten Ehe (Eheurkunde)
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe (in der Regel Scheidungsurteil)

 

Kosten

 

30,00 €

 

Kontakt

Frau Heidrich

Tel: 033970/ 95241

E.Mail: