Hundehaltung
Informationen
Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund steuerlich anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme vor,
wenn der Hund älter als drei Monate ist,
bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
„Was ist eine Hundesteuer?“
Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die an die Haltung von Hunden anknüpft; sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll z. B. dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht.
„Gemäß § 6 (1) der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses vorzulegen.“
Neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg ab dem 01.07.2024
Kontakt
Ordnungsamt
Tel: 033970/ 95226
E-Mail: